Allgemeine Mietbedingungen
Mietgegenstand
Das gemietete Fahrzeug ist Eigentum der Wyss Nutzfahrzeuge AG und wird dem Mieter für die im Vertrag festgelegte Zeit vermietet und darf nicht an Dritteweitervermietet werden. Der Mieter trägt für die Mietzeit die volle Verantwortung für das Mietobjekt und verpflichtet sich, die Verkehrsregeln einzuhalten und jederzeit eine schonende und sachgerechte Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten. Allfällige Schäden durch unsachgerechten Gebrauch oder Verluste der Ausrüstung werden dem Mieter nach Aufwand belastet und mit der Kaution verrechnet. Der Vermieter kann für Verluste oder Schäden, die dem Mieter infolge des Gebrauchs des Mietobjektes (Pannen, Unfall, Diebstahl o.ä.) entstehen, nicht haftbar gemacht werden. Sollte der Vermieter aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie bspw. Unfall durch den Vormieter, Diebstahl des Fahrzeugs usw. den Miettermin nicht einhalten können, versucht er dem Mieter eine Alternative zu bieten. Sollte dies nicht möglich sein, werden dem Mieter die erfolgten Zahlungen zurückerstattet. Weitere dadurch entstandene Kosten für den Mieter muss dieser selber tragen.
Beginn und Ende
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermieterin und enden mit der Übergabe an die Vermieterin. Bei der Übergabe werden allfällig vorhandene, die Funktion und Sicherheit nicht beeinträchtigende Schäden auf dem Mietvertrag festgehalten. Bei Rückgabe ausserhalb der Öffnungszeiten (Schlüsselcode) haftet der Mieter für alle neuen, im Übergabeprotokoll nicht festgehaltenen Schäden bis zur Rücknahme durch den Vermieter am nächsten Arbeitstag.
Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von CHF 10.00 für jede Stunde oder angefangene Stunde zu bezahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten wird 48 Stunden vor Mietbeginn keine Zahlung fällig. Bei Absagen innerhalb 24 Stunden schuldet der Mieter dem Vermieter 50% der vertraglich festgehaltenen Gesamtmietbetrages.
Mietpreis
Der Mietpreis ist bei der Fahrzeugübernahme zu bezahlen und versteht sich exkl. Treibstoff. Mehrkilometer werden gemäss Tarif (Vertrag) berechnet. Nicht ausgeschöpfte Kilometerleistungen werden nicht vergütet.
Kaution
Der Mieter muss für jedes Mietfahrzeug eine Kaution gemäss Mietvertrag hinterlegen. Die Kautionszahlung ist vor Ort bei der Fahrzeugübergabe mittels in bar oder per Twint zu entrichten.
Führerberechtigung / Bussen
Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer im Besitze eines gültigen Führerausweises ist; ferner ist jede vom Mieter ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten. Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich. Allfällige Bussen infolge von Verkehrsüberschreitungen oder unsachgemässem Betrieb des Fahrzeugs werden der im Vertrag gelisteten Person angelastet.
Benutzung
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug jederzeit korrekt zu führen. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss und die Türen stets verschlossen zu halten und die Schlüssel abzuziehen. Für Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehen, übernimmt der Mieter in jedem Fall die volle Haftung. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet oder ausgeliehen werden.
Kindersitze
Für die Besorgung und Installation von Kindersitzen ist die Mietperson selber verantwortlich. Die Fahrzeuge besitzen keinen Isofix-Standard.
Auslandfahrten
Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin über Auslandfahrten zu informieren. Die Beschaffung notwendiger Dokumente etc. ist Sache der Mietperson.
Dokumente
Im Fahrzeug befinden sich Fahrzeugausweis, grüner Versicherungsausweis, Serviceheft, Abgasdokument und das Europäische Unfallprotokoll.
Sorgfaltspflicht / Tank
Der Mieter verpflichtet sich, dem Mietfahrzeug Sorge zu tragen und es in gepflegtem Zustand zu retournieren. Bei übermässiger Verschmutzung werden die Reinungskosten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für Schäden, die durch Unterlassung der Sorgfaltspflicht entstehen, haftet der Mieter.
Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist durch den Mieter in vollgetanktem Zustand zu retournieren. Bei Betankung durch den Vermieter, werden dem Mieter Zusatzkosten von CHF 25.00 berechnet.
Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten.
Unfall / Diebstahl
Jeder Unfall oder Diebstahl ist sofort der lokalen Polizeistation sowie der Vermieterin zu melden. Der Unfallrapport ist sorgfältig und detailliert ausgefüllt der Vermieterin einzureichen. Der Selbstbehalt pro Fahrzeugschaden beträgt CHF 1’000.00 (1'500.00 Neu- und Junglenker bis 26 J.) pro Haftpflichtfall. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin sowie der Versicherungsgesellschaft im Falle von gerichtlichen Abklärungen und Prozessen oder sofern anderweitig verlangt, Auskünfte und seine Unterstützung zu gewähren.
Schäden / Haftung Mieter / Kasko
Die Versicherung ist im Mietpreis inbegriffen, alle Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert.
Entsteht ein Schaden durch Lenken einer Drittperson, haftet der Mieter für den ganzen Schaden. Der Mieter haftet bis zum Betrag der vertraglichen Selbstbeteiligung. Bei Beschädigungen (auch Parkschäden) am Fahrzeug, die während der Zeit zwischen Übernahme und Rücknahme durch den Vermieter erfolgen, haftet der Mieter zu 100% für allenfalls durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden. Selbstbehalt pro Haftpflicht-/ Kaskofall sind bei Wagenrückgabe zu bezahlen.
Pannen / Reparaturen
Sämtliche Reparatur- oder Servicearbeiten sind immer bei der Vermieterin ausführen zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist die ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Die Kostenübernahme durch die Vermieterin erfolgt nur im Falle deren Zustimmung und gegen Vorlage der ordentlichen Quittung und der ersetzten Teile. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparatur- oder Servicearbeiten am Fahrzeug selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei Pannen/Unfällen ist die Vermieterin sofort zu informieren, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann. Die Vermieterin haftet gegenüber der Mietperson oder einem Fahrzeuginsassen im Falle einer Panne oder eines Unfalls nur im Rahmen der oben aufgeführten Versicherung.
Haftung Vermieterin
Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung ab. Sie haftet nicht für Personenschäden, Verlust oder Schaden von Eigentum des Mieters oder einer anderen Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Mietdauer noch bei der Rückgabe des Fahrzeuges. Auch jede weitere Haftung der Vermieterin für irgendwelche Kosten, Umtriebe oder Ausfälle seitens des Mieters werden abgelehnt. Die Vermieterin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vermietung an Personen zu verweigern.
Recht
Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Als Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz der Vermieterin.
Stand: Februar 2025